Prüfpflicht für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) weist in einem Grundsatzparagraph darauf hin, dass Gewässer Bestandteile des Naturhaushaltes sind und jedermann verpflichtet ist, eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern. Jeder Anlagenbetreiber, Monteur oder Wartungsdienst aber auch jeder Privatmann ist damit mitverantwortlich, dass nicht nur unsere Gewässer, sondern die gesamte Umwelt geschützt wird.

Der anlagebezogene Gewässerschutz, d.h. insbesondere § 62 WHG, fordert für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, eine besondere Sorgfaltspflicht, um den ungewollten Austritt dieser Stoffe zu verhindern.

Dazu gehört u.a., dass an diese Anlagen Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb gestellt werden. Bestimmte Anlagen müssen regelmäßig von Sachverständigen geprüft werden und dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, in Stand gesetzt, von innen gereinigt und stillgelegt werden. Verschiedene Kriterien spielen bei der Frage nach der Prüfpflicht von Anlagen eine entscheidende Rolle:

  • Die Wassergefährdungsklasse/n des/der eingesetzten Stoffe/s (WGK)
  • Die Menge des/der eingesetzten Stoffe/s
  • Die Art der Anlage (LAU,HBV)
  • Die Aufstellung der Anlage (oberirdisch/unterirdisch)
  • Die Lage der Anlage (Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet)

Darüber hinaus kann die zuständige Wasserbehörde auch eine Anlagenprüfung im Einzelfall anordnen.

1.1. Wassergefährdungsklassen

Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändern können. Sie werden nach der Bundesanlagenverordnung (AwSV) in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:

  • WGK 1 schwach wassergefährdend
  • WGK 2 deutlich wassergefährdend
  • WGK 3 stark wassergefährdend.

Darüber hinaus werden bestimmte Stoffe, wie z.B. Jauche, Gülle und Silagesickersaft, aber auch feste Gemische (Abfälle) als allgemein wassergefährdend eingestuft. Ebenfalls allgemein wassergefährdend sind aufschwimmende flüssige Stoffe soweit sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

1.2 LAU-/HBV-Anlagen

LAU-Anlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Anlagen zum Lagern sind ortsfeste Einrichtungen, in denen wassergefährdende Stoffe zur unmittelbaren oder mittelbaren Verwendung oder zur späteren Entsorgung aufbewahrt werden, wie z.B. das Fass- oder Gebindelager oder Heizölverbraucheranlagen.

HBV-Anlagen sind Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Bei HBV-Anlagen befindet sich der wassergefährdende Stoff grundsätzlich im Arbeitsgang. Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe sind ortsfeste technische Einrichtungen, in denen wassergefährdende Stoffe unter Ausnutzung ihrer chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften angewendet, gebraucht oder verbraucht werden. Dazu gehören u.a. Hydraulikaggregate, Klima- und Kälteanlagen und Werkzeugmaschinen.

1.3 oberirdisch/unterirdisch

Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist. Unterirdische Anlagenteile sind entweder vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet oder nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen eingebettet. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch. Beispiel für unterirdische Anlagen: Heizöl-Erdtank; Tanks, die in den Boden eingegraben sind, aber über die Erdoberfläche hinausragen. Beispiel für oberirdische Anlagen: Heizöl-Kellertank im Auffangraum; Anlagen, die von allen Seiten leicht einsehbar sind.

1.4. Schutzgebiete/Überschwemmungsgebiete

Schutzgebiete sind:

  • Wasserschutzgebiete (Zonen I-III); ist die weitere Zone unterteilt (IIIa, IIIb), so gilt nur deren innerer Bereich
  • Heilquellenschutzgebiete (nach Landesrecht).

Aus der Menge des Stoffes und seiner Wassergefährdungsklasse wird das Gefährdungspotenzial der Anlage ermittelt. Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere vom Rauminhalt der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes (z.B. Wasserschutzgebiet = WSG) ab. Die Anlagen werden nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen und festen Stoffen nach ihrer Masse und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen (Stufen A – D) zugeordnet.

Gefährdungspotenzialstufen

Prüfpflichtig sind generell folgende Anlagen/-teile:

  • Alle unterirdischen
  • Oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufen C und D, in Schutzgebieten der Stufen B, C und D
  • Vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung oberirdische Anlagen der Stufe B außerhalb von Schutzgebieten

sowie in bestimmten Fällen auch andere Anlagen.

Unterirdische Anlagen in Schutzgebieten sind alle 2 ½ Jahre prüfpflichtig, unterirdische Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und prüfpflichtige oberirdische Anlagen sind alle 5 Jahre von einem Sachverständigen zu prüfen.