Prüfpflicht für Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) weist in einem Grundsatzparagraph darauf hin, dass Gewässer Bestandteile des Naturhaushaltes sind und jedermann verpflichtet ist, eine Verunreinigung der Gewässer zu verhindern. Jeder Anlagenbetreiber, Monteur oder Wartungsdienst aber auch jeder Privatmann ist damit mitverantwortlich, dass nicht nur unsere Gewässer, sondern die gesamte Umwelt geschützt wird.
Der anlagebezogene Gewässerschutz, d.h. insbesondere § 62 WHG, fordert für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, eine besondere Sorgfaltspflicht, um den ungewollten Austritt dieser Stoffe zu verhindern.
Dazu gehört u.a., dass an diese Anlagen Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb gestellt werden. Bestimmte Anlagen müssen regelmäßig von Sachverständigen geprüft werden und dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, in Stand gesetzt, von innen gereinigt und stillgelegt werden. Verschiedene Kriterien spielen bei der Frage nach der Prüfpflicht von Anlagen eine entscheidende Rolle:
- Die Wassergefährdungsklasse/n des/der eingesetzten Stoffe/s (WGK)
- Die Menge des/der eingesetzten Stoffe/s
- Die Art der Anlage (LAU,HBV)
- Die Aufstellung der Anlage (oberirdisch/unterirdisch)
- Die Lage der Anlage (Wasserschutzgebiet/Überschwemmungsgebiet)
Darüber hinaus kann die zuständige Wasserbehörde auch eine Anlagenprüfung im Einzelfall anordnen.