FAQ zur Anlagenprüfung
Ja, die FGMA hat über das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) die Zulassung, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (das können u.a. sein: Werkzeugmaschinen, Lackieranlagen, hydraulische Aufzüge, Fass- und Gebindeläger, Heizölverbraucheranlagen) zu prüfen. Diese Zulassung gilt bundesweit. Die Kosten für die Anlagenprüfung setzen sich in der Regel aus den zwei Punkten „Anlagenprüfung“ und „Reisekosten“ zusammen, so dass je nach Art der Anlage und der Entfernung des Sachverständigen zum Ort des Anlagenbetreibers unterschiedliche Preise kalkuliert werden.
Der Gesetzgeber hat die Anlagen im Bereich des „anlagenbezogenen Gewässerschutzes“ in zwei grobe Rubriken eingeteilt. LAU-Anlagen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, HBV steht für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Beispiel für eine Lageranlage ist der Heizöltank; eine Werkzeugmaschine hingegen ist eine Anlage zum Verwenden wassergefährdender Stoffe.
Es ist die Aufgabe des Anlagenbetreibers, seine Anlagen zu definieren. Der Sachverständige, der die Anlagenprüfung durchführt, kann dabei beratend tätig werden.
Maßgebend für die Einstufung des Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse ist die WGK der Frischware, und zwar so lange, wie sich der Stoff in der Anlage befindet, es sei denn, dieser Stoff wird im Laufe des Prozesses Veränderungen unterworfen, die eine Umstufung rechtfertigen. Sobald der Stoff als Abfall entsorgt wird, kann er einer anderen WGK zugeordnet werden.
Die Anlagenprüfung besteht aus folgenden Inhalten:
1. Ordnungsprüfung (Prüfung von Dokumenten, wie z.B. Betriebsanweisung)
2. Technische Prüfung (Prüfung der Anlage selbst; primäre Sicherheit)
3. Prüfung des Auffangraumes, der Auffangwanne, -tasse (sekundäre Sicherheit)
4. Prüfung der Sicherheitseinrichtung (Prüfung des Grenzwertgebers, der Leckanzeige usw.: tertiäre Sicherheit)