Anlagenprüfung nach § 46 AwSV

I. Gesetzliche Grundlage
II. Prüforganisation
III. Prüfung
IV. Sonstiges

Nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie § 46 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) haben Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese von Sachverständigen überprüfen zu lassen. Hierzu zählen Werkzeugmaschinen, hydraulische Aufzüge, Galvanikanlagen usw. (HBV-Anlagen) sowie Fass- und Gebindeläger, Abfüllplätze und Heizöltankanlagen (LAU-Anlagen).

Prüfungen sind entweder einmalig vor Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, bei Stilllegung der Anlage oder auf Anordnung der Behörde durchzuführen. Bestimmte Anlagen, z.B. in Wasserschutzgebieten oder ab einem bestimmten Volumen sowie unterirdische Anlagen, sind darüber hinaus regelmäßig – entweder alle 5 Jahre oder alle 2 ½ Jahre – wiederkehrend zu überprüfen (Anlagen 5 und 6 der AwSV).

Die Prüfungen sind von Sachverständigen anerkannter und zugelassener Organisationen durchzuführen. Die Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau e.V. (FGMA) ist eine auf Anregung des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) gegründete Sachverständigenorganisation nach § 22 VAwS Hessen. Sie ist unter dem Kennzeichen W2 – Anerk. § 52 AwSV – FGMA 01/19 durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie anerkannt und für alle Prüfbereiche zugelassen. Die FGMA ist bundesweit aktiv und verfügt z.Z. über zehn Sachverständige, die regional tätig sind.

Die Anlagenprüfung besteht aus den Teilen

  • Ordnungsprüfung (Kontrolle der schriftlichen Unterlagen, Anlagendokumentation)
  • Technische Prüfung (Leitungsführung, Auffangwannen, Dichtheitsprüfung)
  • Prüfung der Sicherheitseinrichtung/en (Grenzwertgeber, Füllstandsanzeige, Leckagemelder usw.)

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfbericht festgehalten und dem Anlagenbetreiber im Original zugestellt. Die jeweils zuständige „Wasserbehörde“ erhält, falls gefordert, automatisch eine Kopie des Prüfberichtes.

Eignungsfeststellungsgutachten, Sachverständigengutachten nach § 41 (2) Nr. 2, Vorprüfungen und Beratungen runden das Dienstleistungsangebot ab.
Anfragen sind an folgende Adresse(n) zu richten:
Telefon: 069/6603-1842 oder 1324, Fax: 069/6603-2842 oder -2324 oder eMail: fgma@fgma.de