Fachbetriebszertifizierung

I. Gesetzliche Grundlage
II. Fachbetriebszertifizierung
III. Zielsetzung

Paragraf 45 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 regelt, welche Anlagen einschließlich der dazugehörigen Anlagenteile ausschließlich von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, in Stand gesetzt und stillgelegt werden dürfen. Wie bei der Sachverständigenprüfung, so ist auch die Fachbetriebspflicht in erster Linie abhängig vom Gefährdungspotential der Anlage. Allerdings spielen auch die Bauweise (oberirdisch/unterirdisch) und die Lage innerhalb oder außerhalb von Schutzgebieten bei der Frage nach der Fachbetriebspflicht eine wesentliche Rolle. Fachbetriebspflichtig sind somit:

  • Alle unterirdischen Anlagen
  • Oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D und zusätzlich der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten
  • Generell alle Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D
  • Biogasanlagen
  • Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
  • Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen

Ausgenommen von der Fachbetriebspflicht sind Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit zum Umgang haben.

Um als Fachbetrieb anerkannt zu werden, gibt es zwei unterschiedliche Wege:

  • Die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens einer wasserrechtlich anerkannten Überwachungsgemeinschaft nach § 57 AwSV oder
  • einen Überwachungsvertrag mit einer Sachverständigenorganisation nach § 52 AwSV.

Die vielfältigen Formen der Eigenkontrolle der deutschen Wirtschaft haben sich bewährt. Die FGMA versteht sich als Dienstleister für den Maschinen- und Anlagenbau und unterstützt diese Eigenkontrolle, indem sie Sachverständige und/oder Fachprüfer aus der betrieblichen Praxis einsetzt und den Anlagenzustand, die erforderliche Sachkunde und Ausrüstung von fachbetriebspflichtigen Herstellern und Betreibern von Maschinen und Anlagen überprüft und dokumentiert.

Hierzu verfolgt die FGMA folgende Ziele:

  • Förderung der Sachkunde des Personals,
  • Schaffung einheitlicher Anforderungsstandards an Anlagen, Personal und Ausrüstung,
  • Festlegung eines für alle Mitglieder gleichen Überprüfungs- und Eigenkontrollverfahrens,
  • Bestätigung des Anlagenzustandes und der Eigenkontrolle durch kompetente neutrale Sachverständige und/oder Fachprüfer,
  • wasserrechtlich anerkannte Zulassung qualifizierter Fachbetriebe.

Die Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau hat für die Anlagenüberwachung und die Eigenkontrolle ihrer Mitglieder ein einheitliches Verfahren festgelegt.